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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Verfahrensrecht

    Wann Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung greift

    | Steht der Änderung eines Umsatzsteuerbescheids beispielsweise aufgrund der Rechtsprechungsänderung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO entgegen, ist der Unternehmer so zu behandeln, wie er ohne die geänderte Rechtsprechung gestanden hätte. Dieses BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 2/13 bestätigt erneut den Ratschlag, bei anhängigen Verfahren den eigenen Fall offen zu halten. Dem aktuellen Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der BFH seine Rechtsprechung geändert und entschieden hatte, dass ein Leistungsempfänger im Umfang des unrichtigen Steuerausweises nicht zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung berechtigt ist. Daher hat die Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug keine Bedeutung mehr (BFH 2.4.98, V R 34/97; 6.12.07, V R 3/06 ). Zuvor war der Rechnungsempfänger auch bei unrichtigem Steuerausweis zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er hatte erst aufgrund einer Rechnungskorrektur den Vorsteuerabzug nach §§ 14 Abs. 2 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen. |

     

    In diesem Zusammenhang schreibt § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO vor, dass bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen die geänderte Rechtsprechung berücksichtigt werden darf. Es gelten die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandten Regelungen. Die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO hat zur Folge, dass die alte Rechtslage zugunsten des Stpfl. weiterhin maßgeblich ist. Er ist daher so zu stellen, als ob sich die Rechtsprechung nicht geändert hätte. Beim Vorsteuerabzug ist er entsprechend zu behandeln, sodass im Urteilsfall die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer abziehbar bleibt. Folge: Der Leistungsempfänger hat bei Berichtigung durch den Rechnungsaussteller den nach früherer Auffassung korrekt in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug dann zu berichtigen, wenn die Rechnung berichtigt wird.

     

    Relevant für die Entscheidung, ob § 176 AO eingreift, ist somit das Datum der Veröffentlichung des Grundsatzurteils im BStBl II. Danach ist das FA an einer Änderung allein durch die Vertrauensschutzregelung gehindert.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 824 | ID 42359521

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