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  • · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt ‒ Übergangsregel

    Nachweis bei EU-Lieferung

    | Die Vereinfachungsregelung des Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, wird um sechs Monate verlängert. Sie gilt dementsprechend für bis zum 30.9. bewirkte Lieferungen; die Vereinfachungsregelung muss vor der Ausführung der Lieferung beantragt und von den zuständigen Behörden genehmigt worden sein (BMF 20.3.2013, IV D 3 - S 7103-a/12/10002; 21.11.2012, IV D 3 - S 7103-a/12/10002, BStBl I S. 1229). |

     

    Darüber hinaus schafft die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21.3.2013 (BGBl I 13, 602) weitere Nachweismöglichkeiten, wobei die Gelangensbestätigung dabei als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit gilt. Die Verordnung tritt am 1.10.2013 in Kraft. Für bis zum 30.9.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den § 17a bis 17c UStDV in der Fassung 2011 fortführen, wodurch Unternehmer für nach 2011 und vor dem 1.10.2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen ein Wahlrecht haben, nach welchen Regelungen sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG beleg- und buchmäßig nachweisen.

     

    Für die Beförderung wie Versendung, kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Doppel der Rechnung auch durch eine Gelangensbestätigung geführt werden. Dieses Dokument muss folgende Angaben enthalten:

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