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  • · Fachbeitrag · Jahresabschluss

    Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung?

    | Einzelkaufleute sind gem. § 241a HGB von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 50.000 EUR Gewinn und 500.000 EUR Umsatz aufweisen. Bei Neugründungen gilt das schon bei Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Dies führt zur Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO . Für die Prüfung der Umsatz- und Gewinngrenzen reicht eine Überleitung aus der 4/3-Rechnung auf den handelsrechtlichen Umsatz und Gewinn aus. Personenhandels- und Kapitalgesellschaften unterliegen unabhängig von ihrer Größe weiterhin den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des HGB. Hier gibt es über das MicroBilG für Kleinstkapitalgesellschaften zwar jetzt Erleichterung beim Ausweis, aber keine neue Befreiung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. |

     

    Für kleine Kaufleute kommt somit eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch die simple Erfassung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zu- bzw. Abfluss in Betracht und bringt eine Kostenentlastung und Arbeitserleichterung. Die Umstellung auf die E-Bilanz wird vermieden. Um diese Erleichterung frühzeitig in Anspruch nehmen zu können, sind bilanzpolitische Maßnahmen im Grenzbereich der Schwellenwerte sinnvoll, indem etwa Gewinne oder Umsätze auf 2012 und 2013 gleichmäßig verteilt werden, sodass es ab 2013 zum Wegfall der Bilanzierung kommen kann.

     

    Wird zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewechselt, muss auf den Übergangszeitpunkt eine besondere Gewinnermittlung vorgenommen werden, um die Doppel- oder Nichterfassung von Erträgen und Kosten zu korrigieren. Dabei besteht kein Anspruch aus sachlichen Billigkeitsgründen darauf, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen. Eine für Steuerpflichtige ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (BFH 23.7.13, VIII R 17/10).

      

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