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  • · Fachbeitrag · Zusammenveranlagung

    Einkommensteuerliche Behandlung von Lebenspartnern nach ausländischem Recht

    Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten steuerlich nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt. Sie können also zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, soweit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Handelt es sich aber um eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft, schauen die Sachbearbeiter der Finanzämter ganz genau hin. Denn nicht jede dieser ausländischen Lebenspartnerschaften taugt für die Zusammenveranlagung.

     

    In einer internen Verfügung hat die Finanzverwaltung klargestellt, welche ausländischen Lebenspartnerschaften der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechen und welche nicht. Hier eine kleine Bestandsaufnahme.

     

    Frankreich: Ziviler Solidaritätspakt (pacte civil de solidarité ‒ PACS)

    Die französische PACS ist ein zivilrechtlicher Vertrag zweier Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, der neben einer klassischen Ehe möglich ist. Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist für gleich- als auch für verschiedengeschlechtliche Paare, die in der Form des französischen PACS zusammenleben, „nicht“ zulässig.