· Fachbeitrag · Zusammenveranlagung
Einkommensteuerliche Behandlung von Lebenspartnern nach ausländischem Recht
Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten steuerlich nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt. Sie können also zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, soweit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Handelt es sich aber um eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft, schauen die Sachbearbeiter der Finanzämter ganz genau hin. Denn nicht jede dieser ausländischen Lebenspartnerschaften taugt für die Zusammenveranlagung. |
In einer internen Verfügung hat die Finanzverwaltung klargestellt, welche ausländischen Lebenspartnerschaften der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechen und welche nicht. Hier eine kleine Bestandsaufnahme.
Frankreich: Ziviler Solidaritätspakt (pacte civil de solidarité ‒ PACS)
Die französische PACS ist ein zivilrechtlicher Vertrag zweier Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, der neben einer klassischen Ehe möglich ist. Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist für gleich- als auch für verschiedengeschlechtliche Paare, die in der Form des französischen PACS zusammenleben, „nicht“ zulässig.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig