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  • · Fachbeitrag · Ehe für alle

    Neue Chance auf Zusammenveranlagung

    Haben gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ihre Partnerschaft nicht rechtzeitig in eine „Ehe für alle“ umgewandelt, verweigern die Finanzämter bei bisheriger Einzelveranlagung und bestandskräftigen Einzel-Steuerbescheiden die rückwirkende Zusammenveranlagung. Ein Urteil des FG Sachsen macht Hoffnung, dass diese strenge Auffassung der Verwaltung kippt.

     

    Grundsätze zur Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Paare

    Seit 1.8.2001 hatten gleichgeschlechtliche Partner die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Im Jahr 2013 hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu aufgefordert, die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der Ehe gleichzustellen. Das wurde in § 2 Abs. 8 EStG umgesetzt. Die rückwirkende Zusammenveranlagung ab dem 1.8.2001 wurde aber nur für diejenigen zugelassen, die Einspruch gegen ihre Steuerbescheide eingelegt oder bisher noch keine Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hatten. Seit 1.10.2017 wurde für gleichgeschlechtliche Paare dann die „Ehe für alle“ eingeführt.

     

    Mit einer Regelung im „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde im Jahr 2019 Folgendes zur Zusammenveranlagung festgelegt (Art. 97 § 9 Abs. 5 AO-Einführungsgesetz 2019):

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