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  • · Nachricht · Verfahren vor dem BFH

    Neuberechnung des Rentenfreibetrags zur Witwenrente: Revisionsverfahren beachten

    Bei Rentnern stößt die Besteuerungssystematik zum Rentenfreibetrag oftmals auf Unverständnis. Dieses Unverständnis verstärkt sich noch, wenn die Finanzämter bei einer Witwenrente den Rentenfreibetrag neu berechnen und nach unten korrigieren, weil sich die Witwenrente aufgrund eigenen Einkommens der Witwe bzw. des Witwers gemindert hat. Diese fragwürdige Systematik ist in Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof.

     

    Grundsätze zum Rentenfreibetrag

    Bei Rentnern ermittelt das Finanzamt im zweiten Rentenjahr, in dem erstmals für volle zwölf Monate eine gesetzliche Altersrente bezogen wird, den so genannten Rentenfreibetrag. Und dieser Rentenfreibetrag gilt dann grundsätzlich jedes Jahr bis zum Lebensende des Rentners. Das bedeutet: Jeder EUR Rentenerhöhung nach dem Jahr der Festsetzung des Rentenfreibetrags wird zu 100 % steuerpflichtig.


    PRAXISTIPP | Zwar führen regelmäßige Rentenanpassungen nicht zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Doch bei außergewöhnlichen Anpassungen kommt es zu einer Neuberechnung. Außergewöhnlich ist bspw. eine vom Gericht ausgesprochene Rentenerhöhung .


    Neuberechnung der Rentenfreibetrags bei der Witwenrente

    Bei Bezug einer Witwenrente kann es praktisch jedes Jahr passieren, dass die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der Witwenrente anpasst. Denn es wird das eigene Einkommen der Witwe bzw. des Witwers auf die Rente angerechnet. Werden bestimmte Freibeträge überschritten, kommt es zur Kürzung der Witwenrente.

     

    Als wäre diese Kürzung der Witwenrente nicht schon schlimm genug, kommt nun noch vom Finanzamt die Neuberechnung, hier also die Minderung des Rentenfreibetrags, dazu. Bei der Kürzung der Witwenrente handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um eine außergewöhnliche Anpassung, die eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags vorsieht (BMF 19.8.13, IV C 3 ‒ S 2221/12/10010 :004; Rn. 232).

     

    Wichtig zu wissen: Kommt es aufgrund einer Einkommensanrechnung zu einer Rentenkürzung, mindert das Finanzamt den Rentenfreibetrag. Bei der Ermittlung des neuen Rentenfreibetrags bleiben allerdings die regelmäßigen Rentenerhöhungen zu jeweiligen 1. Juli seit Rentenbeginn außer Betracht.

     

    • Beispiel

    Ein Rentnerin bezieht seit 2004 eine Witwenrente. Diese betrug 2005 7.000 EUR pro Jahr. Der Rentenfreibetrag beträgt für diese Renten 3.500 EUR (50 % von 7.000 EUR). Wegen einer unterbliebenen Anrechnung von Einkommen des verstorbenen Ehemann wird die gesetzliche Witwenrente im Jahr 2024 auf 4.100 EUR begrenzt. In dieser neuen Witwenrente steckt ein Anpassungsbetrag von 900 EUR (Anpassungsbetrag entspricht den Rentenerhöhungen von 2005 bis 2024). Das Finanzamt ermittelt 2024 einen Rentenfreibetrag von 1.600 EUR (Bruttorente 2024 von 4.100 EUR abzgl. Anpassungsbetrag 900 EUR = 3.200 EUR × Besteuerungsanteil 50 %).

     

    Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe

    Zwar haben schon zahlreiche Gerichte die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (zuletzt: FG Berlin-Brandenburg 7.11.24, 14 K 9179/21). Doch nun hat der BFH erneut in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Streitfrage (BFH, X R 4/25). Um die Chancen für einen Rentner zu wahren, dass es trotz Rentenkürzung nicht zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags kommt, empfehlen sich hier ein Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide mit Hinweis auf das Revisionsverfahrens beim BFH und ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.

    Quelle: ID 50429060