· Fachbeitrag · Umzugskosten
So gelingt der Werbungskostenabzug
Fast jeder Bundesbürger zieht früher oder später um und jeder Umzug kostet Geld. Der Vorteil: Ist der Umzug beruflich veranlasst, dann lassen sich die tatsächlichen Kosten sowie Pauschalbeträge steuerlich absetzen. Zudem kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuer- und beitragsfrei erstatten. Im Folgenden erfahren Sie, welche Kosten und Pauschalen abzugsfähig sind bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden können. |
Berufliche Veranlassung im Fokus des Finanzamts
Damit Umzugskosten von der Steuer abgesetzt werden können, muss der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein. Die Gründe für den Umzug müssen also in dem Arbeitsverhältnis liegen. Diese berufliche Veranlassung liegt stets vor, wenn sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Aus Sicht des BFH liegt eine erhebliche Verkürzung vor, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde reduziert (BFH 16.10.92, VI R 132/88). Zudem muss die nach dem Umzug verbleibende Fahrtzeit als „normal“ anzusehen sein (BFH 6.11.86, VI R 106/85).
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Arbeitnehmer Malte verlegt seinen Wohnsitz dichter an seine Arbeitsstelle heran. Die einfache Entfernung reduziert sich von 100 auf 20 km. Dadurch spart er je einfache Fahrt eine Fahrtzeit von 45 Minuten.
Lösung: Eine berufliche Veranlassung liegt vor, da eine erhebliche Fahrtzeitersparnis vorliegt (eine Stunde und 30 Minuten) und die verbleibende Fahrtzeit als normal anzusehen ist. Die Umzugskosten stellen Werbungskosten dar.
Abwandlung: Die Entfernung verkürzt sich durch den Umzug von 550 auf 300 km.
Lösung: Zwar liegt weiterhin eine erhebliche Fahrtzeitersparnis vor, aber die verbleibende Fahrtzeit ist nicht als normal anzusehen. Der Umzug ist nicht beruflich veranlasst und die Kosten lassen sich nicht absetzen. |
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