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  • · Fachbeitrag · Steuerentlastung

    Gestaltungsüberlegungen für Kapitalanleger zum Jahreswechsel

    | Kapitalanleger haben nur noch wenige Wochen Zeit bis zum Jahreswechsel, um entweder gezielt die Steuerlast 2019 für ihre Erträge aus Kapitalanlagen zu senken oder um die Weichen zu stellen, sodass die Anlage KAP bei Abgabe der Einkommensteuererklärung entbehrlich ist. Im Folgenden haben wir die interessantesten Strategien für Mandanten mit Kapitalanlagen für Sie zusammengefasst. |

    Verlustbescheinigung: Stichtag beachten

    Hat ein Kapitalanleger im Jahr 2019 bei einer Bank Verluste mit seinen privaten Kapitalanlagen und bei einer anderen Bank Gewinne erzielt, dann kann eine steuersparende Verrechnung nur durch Ausfüllen der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2019 erreicht werden.

     

    Damit es allerdings mit der Verlustverrechnung klappt, muss sich der Kapitalanleger bei der Bank mit den Verlust-Kapitalanlagen eine Verlustbescheinigung besorgen.

     

    Beachten Sie | Diese Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember bei der Bank beantragt werden (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, Az. IV C 1 ‒ S 2252/08/10004:017; Rz. 218). Wer diesen Termin versäumt, kann die erzielten Verluste in seiner Steuererklärung nicht steuersparend berücksichtigen. Die Verluste bleiben ohne Antrag auf eine Verlustbescheinigung in den Verlusttöpfen der Bank und stehen dann im Jahr 2020 zur Saldierung mit Gewinnen aus privaten Kapitalanlagen bei dieser Bank zur Verfügung.

    Null-Euro-Freistellungsbescheinigung

    Bei Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Partnern im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer Ehe für alle, gibt es bei wechselseitigen Gewinnen und Verlusten aus privaten Kapitalanlagen eine Besonderheit.

     

    Haben Eheleute bei derselben Bank getrennte Privat-Depots und ein Ehegatte erzielte 2019 Gewinne und der andere Verluste aus privaten Kapitalanlagen, kann die Bank nicht einfach eine steuersparende Verrechnung vornehmen. Ehegatten haben in diesem Fall zwei Möglichkeiten die Verlustverrechnung 2019 zu erreichen ‒ eine umständliche Möglichkeit und eine clevere:

     

    Umständliche Möglichkeit

    Der Ehegatte, der Verluste erzielt hat, beantragt bis 15.12.2019 bei seiner Bank eine Verlustbescheinigung. Im Jahr 2020 geben die beiden Ehegatten eine gemeinsame Einkommensteuererklärung 2019 ab und füllen die Anlage KAP aus. In diesem Fall wird eine Verlustverrechnung mit den Gewinnen des anderen Ehegatten vorgenommen. Umständlich ist diese Methode auch, weil die Erstattung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer erst Monate oder sogar Jahre später ‒ je nachdem, wann der Steuerbescheid 2019 zugeht ‒ erfolgt.

     

    Clevere Möglichkeit

    Die Methode, die eine schnellere Verlustverrechnung beschert, ist die Erteilung eines Null-Euro-Freistellungsauftrags noch im Jahr 2019. In diesem Fall nimmt die Bank eine Verlustverrechnung vor. Das Ausfüllen der Anlage KAP ist damit hinfällig und die Erstattung zu viel gezahlter Steuern erfolgt umgehend durch die Bank.

     

    PRAXISTIPP | Die Null-Euro-Freistellungsmethode wird in der Praxis häufig nicht genutzt, weil Eheleute ihr Freistellungsvolumen bereits bei anderen Instituten ausgeschöpft haben. Doch genau deshalb wird ja zur Verlustverrechnung ein Null-Euro-Freistellungsauftrag gestellt. Das ist ausdrücklich erlaubt (BMF, Schreiben v. 18.1.16, Rz. 267).

     

    Ja-Wort in 2019: Gemeinsamer Freistellungsauftrag

    Ehegatten, die sich 2019 das standesamtliche Ja-Wort gegeben haben oder das kurz vor dem Jahreswechsel noch tun werden, sollten nicht nur die günstige Zusammenveranlagung für 2019 im Auge haben, sondern auch ihre Freistellungsaufträge.

     

    Denn hat ein Partner Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag von 801 EUR und der andere hat keine oder nur sehr geringe Kapitalerträge erzielt, so bietet es sich an, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag zu erteilen.

     

    Die angenehme Folge: Die Bank stellt die Kapitalerträge in diesem Fall bis zu 1.602 EUR steuerfrei. Eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Abgeltungsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrags ist dann zulässig (BMF, Schreiben v. 18.1.16, Rz. 263, letzter Satz).

     

    PRAXISTIPP | Der gemeinsame Freistellungsauftrag ist deshalb empfehlenswert, weil ohne diese Freistellung eine Anlage KAP mit der Einkommensteuererklärung 2019 eingereicht werden müsste, um die Steuerfreistellung in Höhe des Sparerpauschbetrags für Ehegatten in Höhe von 1.602 EUR zu erhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 893 | ID 46222743

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