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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Unterhaltsleistungen mit Auslandsbezug

    Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener oder ein dauernd getrennt lebender Ehegatte an seinen Ex-Partner leistet, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine der Voraussetzungen für den Abzug: Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss die erhaltenen Zahlungen versteuern. Doch welche Besonderheiten gelten hier, wenn entweder der Unterhaltsempfänger oder der Unterhaltsleistende im Ausland ansässig ist?

     

    Grundsätze zum Korrespondenzprinzip

    Dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert, nennt man Korrespondenzprinzip. Ohne die Besteuerung dieser Zahlungen bzw. bei einem fehlenden Nachweis zur Besteuerung scheidet ein Sonderausgabenabzug aus.

     

    Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz in anderem EU-Mitgliedstaat

    Befindet sich der Wohnsitz des Ex-Partners, der Empfänger der Unterhaltsleistungen ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommt der Sonderausgabenzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dennoch in Betracht.