· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Unterhaltsleistungen mit Auslandsbezug
Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener oder ein dauernd getrennt lebender Ehegatte an seinen Ex-Partner leistet, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine der Voraussetzungen für den Abzug: Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss die erhaltenen Zahlungen versteuern. Doch welche Besonderheiten gelten hier, wenn entweder der Unterhaltsempfänger oder der Unterhaltsleistende im Ausland ansässig ist? |
Grundsätze zum Korrespondenzprinzip
Dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nur in Betracht kommt, wenn der Unterhaltsempfänger die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG versteuert, nennt man Korrespondenzprinzip. Ohne die Besteuerung dieser Zahlungen bzw. bei einem fehlenden Nachweis zur Besteuerung scheidet ein Sonderausgabenabzug aus.
Unterhaltsempfänger mit Wohnsitz in anderem EU-Mitgliedstaat
Befindet sich der Wohnsitz des Ex-Partners, der Empfänger der Unterhaltsleistungen ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, kommt der Sonderausgabenzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dennoch in Betracht.
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