· Fachbeitrag · Revisionsverfahren beim BFH
Steuerliche Berücksichtigung von Vermögensverlusten wegen Schockanruf
Zwar haben das FG Münster und mehrere Finanzbehörden bereits klargestellt, dass Vermögensverluste von Betrugsopfern aufgrund von Schockanrufen weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. v. § 33 EStG sind und der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ausscheidet. Doch wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde nun die Revision zu dieser Streitfrage beim BFH zugelassen und eingelegt. |
Beachten Sie — Auch wenn die Chancen auf ein steuerfreundliches BFH-Urteil nicht wirklich hoch sind, sollten die Vermögensverluste von Betrugsopfern in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ erfasst werden. Gegen nachteilige Steuerbescheide ist Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.
Fundstelle
- FG Münster 2.9.25, 1 K 360/25; Rev. BFH VI R 14/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 250144