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  • 27.10.2025 · Anhängiges Verfahren · StGB § 263 · VI R 14/25

    Außergewöhnliche Belastungen, Telefon, Schaden, Vermögensverlust

    Letzte Änderung: Heute, 11:12 Uhr, Aufgenommen: Heute, 10:12 Uhr

    Zur Frage der steuerlichen Behandlung von durch sogenannte Schockanrufe in Verlust geratene Wertgegenstände.
    Im Streitfall liegt das Begehren darin, den durch die Betrugsmasche in Verlust geratenen Bargeldbetrag in Höhe von 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 14/25

    Normen: StGB § 263, EStG § 33

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger