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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Vermögensverlust bei Opfern eines Trickbetrugs

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Das Opfer eines Trickbetrugs kann den dadurch erlittenen Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

     

    Sachverhalt

    Der Anrufer gab sich gegenüber der 77 Jahre alte Klägerin als Rechtsanwalt aus und forderte sie auf, 50.000 EUR als Kaution an die Gerichtskasse in X zu zahlen, um eine U-Haft ihrer Tochter, die einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht haben soll, zu vermeiden. Nach dem Telefonat mit einem angeblichen Polizisten, der sie zum Stillschweigen aufgefordert hatte, fuhr die Klägerin zur Bank und übergab den von ihr dort abgehobenen Betrag von 50.000 EUR an den „Boten“ des „Rechtsanwalts“. Die Täter konnten nicht ermittelt werden.

     

    Die Klägerin machte den Betrag von 50.000 EUR in ihrer ESt-Erklärung als außergewöhnliche Belastungen (agB) geltend, da sie erpresst worden sei. Das FA lehnte dies wegen fehlender Zwangsläufigkeit ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin, da sie aufgrund der Vorgehensweise der Täter keine alternativen Handlungsmöglichkeiten gehabt habe.