· Fachbeitrag · Oberste Finanzbehörden der Länder
Geldwerter Vorteil für unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flüge von Luftfahrtunternehmen
Luftfahrtunternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern regelmäßig verbilligte oder unentgeltliche Flüge. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils für diese Flüge führt oftmals zu Problemen mit dem Finanzamt. Um eine bundeseinheitliche lohnsteuerliche Behandlung solcher Vorteile zu gewährleisten, wurden die zu beachtenden Steuerspielregeln in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.11.2025 zusammengefasst. |
Grundsätzlich gilt, dass jeder unentgeltlich oder verbilligt gewährte Flug gesondert zu bewerten ist. Ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Lohnsteuer für einen Arbeitnehmer pauschal nach § 40 EStG erhoben wird oder ob das Luftfahrtunternehmen auch Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Flüge gewährt.