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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiter(kapital)beteiligung

    Arbeitslohn oder Einkünfte aus Kapitalvermögen?

    Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat in einer interessanten Kurzinformation Prüfungsschritte zur Abgrenzung von Arbeitslohn zu Einkünften aus Kapitalvermögen bei Mitarbeiter(kapital)beteiligungen dargestellt.

     

    Die Frage stellt sich meist bei Vermögensbeteiligungen, die Arbeitnehmern an einer ausländischen Gesellschaft gewährt werden. Typische Konstellation: Ein Arbeitnehmer beantragt bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung, dass ein Veräußerungsgewinn aus einer vor Jahren vom Arbeitgeber (oder von einer ausländischen Konzerngesellschaft) erhaltenen Vermögensbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden soll und nicht als Arbeitslohn.

     

    • Prüfungsschritte zur Überprüfung des Antrags

    Zur steuerlichen Beurteilung, ob tatsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder doch Arbeitslohn vorliegen, sind folgende Prüfungsschritte notwendig:

     

    • Prüfung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht für die Beteiligung erhalten hat
    • Prüfung, ob die Gewährung der Beteiligung verbilligt oder unentgeltlich erfolgte
    • Prüfung, wie sich der Veräußerungsgewinn zusammensetzt
     
    • Fehlende Verfügungsmacht: Kann der Arbeitnehmer anhand von Unterlagen nicht nachweisen, dass ihm tatsächlich eine wirtschaftliche Verfügungsmacht für eine Beteiligung verschafft wurde, ist der Veräußerungsgewinn als Arbeitslohn zu versteuern.

     

    • Geldwerter Vorteil: Kann die Verschaffung der Verfügungsmacht nachgewiesen werden, ist zunächst zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Übertragung ein geldwerter Vorteil zu versteuern war, weil die Beteiligung verbilligt oder unentgeltlich gewährt wurde. Gegebenenfalls wird das Finanzamt den Steuerbescheid im Jahr der Zuwendung ändern und Steuern nachfordern.

     

    Beachten Sie | Wurde dem Arbeitnehmer tatsächlich die Verfügungsmacht an der Beteiligung verschafft, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.

     

    Ausnahme: Nur ein marktunüblicher Überpreis beim Verkauf kann zu Arbeitslohn führen. Nur marktübliche Erträge wie Zinsen, Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.

     

    Fundstelle

    • LfSt Rheinland-Pfalz 2.7.25, S 2360#2025/0002/0404 St
    Quelle: ID 50616326