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  • · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    Steuerliche Folgen bei Minderung des Bruttoarbeitslohns

    Im Rahmen der Veranlagung der Steuererklärung können Arbeitnehmer im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung (Mitarbeiteraktien) unter bestimmten Voraussetzungen die Minderung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils beantragen. Das hat jedoch Auswirkung auf die Abgeltungsteuer, wenn Mitarbeiteraktien irgendwann wieder verkauft werden. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, im Zeitpunkt des Verkaufs eine Anlage KAP auszufüllen.

     

    Vereinfachungsregelung bei Ausgabe von Mitarbeiteraktien

    Überträgt ein an der Börse notierter Arbeitgeber Mitarbeiteraktien unentgeltlich an seine Beschäftigten, kann er bei Ermittlung des geldwerten Vorteils den niedrigsten Börsenkurs am Vortag der Ausbuchung ansetzen (BMF 1.6.24, IV C 5 ‒ S 2347/24/10001 :001, Rn. 21). Das ist eine Vereinfachungsregelung, auf die die Beschäftigten verzichten können, wenn der Börsenkurs zum Überlassungszeitpunkt niedriger war.

     

    Hier kann bei Abgabe der Einkommensteuererklärung die Minderung des geldwerten Vorteils beim Finanzamt beantragt werden.