· Nachricht · Investitionsabzugsbetrag
Investition im Zusammenhang mit § 7g EStG: Besonderheit beachten
Wurden im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten berücksichtigt (für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019) und in 2020 oder 2021 wurde für denselben Gegenstand der Investitionsabzugsbetrag mit 50 % der zusätzlichen Investitionskosten aufgestockt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das im Investitionsjahr hat. |
Hier ein Beispiel aus einer internen Verfügung der Finanzverwaltung:
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Vom Gewinn 2019 wurde ein Investitionsabzugsbetrag von 21.000 EUR abgezogen (voraussichtliche Anschaffungskosten waren 52.500 EUR × 40 %). In der Gewinnermittlung wurde der Investitionsabzugsbetrag nochmals um 3.000 EUR aufgestockt, weil die Investitionskosten mittlerweile mit 58.500 EUR zu kalkulieren sind (Aufstockung um 6.000 EUR × 50 %). Im Jahr 2022 wird der neue Gegenstand für 50.000 EUR gekauft. |
Folge: Im Jahr 2022 muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn i. H. v. maximal 20.000 EUR hinzugerechnet werden (tatsächliche Kosten 50.000 EUR × 40 %). Zusätzlich kann der Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag aus 2020 bis zu einer maximalen Gesamthinzurechnung von 50 % von 50.000 EUR = 25.000 EUR hinzurechnen. Da der Investitionsabzugsbetrag 2020 nur 3.000 EUR betrag, sind die kompletten 3.000 EUR dem Gewinn 2022 hinzuzurechnen.
Der verbleibende Betrag aus dem Investitionsabzugsbetrag 2019 von 1.000 EUR (Investitionsabzugsbetrag 2019 21.000 EUR abzgl. Hinzurechnungsbetrag 2022 für 2019 20.000 EUR) kann nicht verwendet werden. Insoweit ändert das Finanzamt den Steuerbescheid 2019 und mindert den Investitionsabzugsbetrag 2019 um diese 1.000 EUR.