· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Ermittlung des maßgeblichen Gewinns
Macht ein Unternehmer in seiner Gewinnermittlung einen IAB nach § 7g Abs. 1 EStG für geplante Investitionen geltend, kann es bei der Veranlagung oder bei Betriebsprüfungen zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommen. Im Fokus dieses Streits steht die Frage, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR ermittelt wird. |
Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b EStG ist Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag, dass der Gewinn in dem Wirtschaftsjahr, in dem Abzüge vorgenommen werden, vor den Abzügen den Betrag von 200.000 EUR nicht überschreitet. Doch wie ist der Gewinn im Sinne dieser Vorschrift eigentlich definiert?
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Gewinn nach außerbilanzmäßigen Korrekturen der Steuerbilanz bzw. nach Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung gemeint ist (BMF 15.6.22, IV C 6 ‒ S 2139-b/21/10001 :001; Rz 13 ff.). Diese Auffassung ist jedoch umstritten. Deshalb laufen zu dieser Streitfrage zwei Revisionsverfahren beim BFH (III R 38/23 und X R 17/23).
PRAXISTIPP | Gegen nachteilige Steuerbescheide empfehlen sich bis zur Entscheidung in beiden Fällen die Einlegung eines Einspruchs sowie die Beantragung des Ruhens des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Zudem sieht eine interne Verfügung der Finanzverwaltung nun erstmals vor, dass auf Antrag auch die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO zu gewähren ist. |