· Fachbeitrag · Ertragsteuern
Homeoffice-Pauschale nicht für alle Berufsgruppen ‒ Aktuelle Verfahrenspraxis der FÄ
von StB, Dipl.-Finw., M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuerkanzlei-ol.de
Durch das JStG 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer angepasst. Da die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig ist, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, gewinnt die Homeoffice-Pauschale in der Praxis an Bedeutung. Die Finanzverwaltung hatte sich mit Schreiben vom 15.8.2023 geäußert und Einzelfragen beantwortet. Nun bestehen interne Anweisungen, wonach nicht allen Berufsgruppen die Homeoffice-Pauschale zu gewähren ist. |
Regelung bis zum VZ 2022
Infolge der Coronakrise wurde für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG für Steuerpflichtige eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Pauschale betrug 5 EUR täglich, maximal 600 EUR pro Jahr und war immer dann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden. Ein zeitlicher Mindestumfang war zwar nicht vorgesehen. An Tagen, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch die auswärtige erste Tätigkeitsstätte (z. B. Firma, Büro) aufgesucht oder eine Tätigkeit im Außendienst (z. B. ein Kundenbesuch oder Fortbildung) wahrgenommen wurde, ließ sich die Pauschale aber nicht absetzen.
MERKE | Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale gelten sowohl für Gewinn- als auch für Überschusseinkünfte ab dem VZ 2023. |
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