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Sondervorschrift zu Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG
Es wird von der Finanzverwaltung nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Rechtsauffassung klargestellt, dass die Vorschrift des § 19a EStG vor dem Hintergrund ihrer Zielrichtung keine Anwendung auf das Lohnsteuerabzugsverfahren auf unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer von ausländischen Arbeitgebern findet, deren Arbeitslohn nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt. |
Quelle: ID 50670995