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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zufluss eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

    Der BFH hat bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG klargestellt, dass der im Jahr der Veräußerung entstandene Veräußerungsgewinn nicht durch gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erhöht wird. Solche nachträglichen Zahlungen sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern.

     

    Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun entschieden, dass diese Urteilsgrundsätze auch bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG anwendbar sind. Danach ist steuerlich nach § 17 EStG Folgendes zu beachten:

     

    • Der Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 EStG entsteht in dem Jahr, in dem die Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden.

     

    • Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile, die im Zeitpunkt des Verkaufs betragsmäßig noch nicht feststanden, haben keinen Einfluss auf den ermittelten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Nachträgliche Zahlungen führen zu nachträglichen Betriebseinnahmen.

     

    • Im Gegenzug sind Kaufpreisbestandteile, die bereits betragsmäßig im Kaufvertrag genannt wurden, dem Veräußerungsgewinn zuzuschlagen, selbst wenn diese Zahlungen erst nach dem Jahr des Verkaufs der Anteile einer Kapitalgesellschaft zugeflossen ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 507 | ID 50446949

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