· Fachbeitrag · Bund-Länder-Erörterung
Verpflegungsmehraufwendungen bei Landwirten
Der BFH hat zum Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitnehmer in zwei Urteilen klargestellt, dass als erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen) in Betracht kommt. |
Im Zusammenhang mit diesen Urteilen wurde nun auf Bund-Länder-Ebene erörtert, ob diese Urteile bei der Gewinnermittlung auf den Sachverhalt einer Hofstelle eines Landwirts übertragen werden können und demnach in solchen Fällen von einer großräumigen ersten Betriebsstätte ausgegangen werden kann.
FAZIT DER ERöRTERUNG | Ja, die BFH-Rechtsprechung vom 11.4.2019 ist für den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs analog anzuwenden. So wird der Landwirt genauso behandelt wie ein bei ihm angestellter Arbeitnehmer. Die Hofstelle bildet danach zusammen mit den bewirtschafteten Flächen grundsätzlich eine (großräumige) erste Betriebsstätte. Steuerliche Folge: Mangels Auswärtstätigkeit kann der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs bei Tätigwerden in der Hofstelle und auf den bewirtschafteten Flächen keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. |
Fundstelle
- BFH 11.4.19, VI R 12/17, VI R 40/16, iww.de/astw, Abruf-Nr. 210002, 210003