· Fachbeitrag · BMF
Klarstellungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG
Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts ist es bei der Beurteilung, ob die geldwerten Vorteile aus dem vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG sind, wohl teilweise zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen gekommen. Deshalb hat das BMF klargestellt, wann es mit der Steuerbefreiung klappt und wann nicht. |
Danach gilt steuerlich Folgendes:
- Nutzt ein Arbeitnehmer die Ladestation seines Arbeitgebers, um sein privates E-Auto oder sein privates Hybridelektrofahrzeug aufzuladen, ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass die Vorteile und Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Bei Leiharbeitnehmern ist das Aufladen des E-Autos an der Ladesäule des Entleihers steuerfrei.
- Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem fremden Dritten.
- Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zeitweise eine Ladevorrichtung, ist zwar diese Überlassung steuerfrei, nicht dagegen der von dieser Ladestation bezogene Ladestrom.
- Die Erstattung des Arbeitgebers für von Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen privater E-Fahrzeuge ist nicht steuerfrei. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
- Werden dem Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen E-Fahrzeugs vom Arbeitgeber erstattet, ist diese Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.
Fundstelle
- BMF 11.11.25, IV C 5 ‒ S 2334/00087/014/013, iww.de/astw, Abruf-Nr. 251202
Quelle: Ausgabe 01 / 2026 | Seite 40 | ID 50642989