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  • · Fachbeitrag · Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts

    Abgrenzung zwischen Immobilienkauf und Schenkung

    Ein aktuelles Urteil macht deutlich, wie wichtig es ist, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, ob es bei einer Immobilienübertragung unter Familienmitgliedern um einen Kauf geht oder ob eine gemischte Schenkung vorliegt. Hier die Grundsätze des Urteilsfalls und die Folgerungen für die Beratungspraxis.

     

    Sachverhalt

    In dem Streitfall beim FG Düsseldorf (8.4.25, 10 K 245/22 E) erbten die Tochter und die Mutter von dem Vater/Ehemann Kapitalvermögen. Das Kapital wurde weiterhin auf den Namen der Mutter angelegt. Die beiden vereinbarten, dass die Mutter ihr den 50%igen Anteil am Kapital in Raten überweisen wird. Die Mutter erkrankte in der Folgezeit an Demenz und musste ins Pflegeheim. Die Zuzahlungen zu den Heimkosten wurden von dem geerbten Kapital geleistet. Zahlungen an die Tochter (50%iger Anteil am geerbten Kapitalvermögen) erfolgten nicht.

     

    Im Jahr 2014 erwarb die Tochter von ihrer Mutter eine Immobilie, die nach einem Gutachten einen Verkehrswert von 52.000 EUR hatte. Im Notarvertrag fand sich ein Passus, dass die Immobilie und das noch auf dem Konto verbliebene Kapital auf die Tochter übergeht, um damit ihren 50 %-Anteil am geerbten Kapitalvermögen des Vaters auszugleichen. Im Jahr 2016 konnte die Tochter die Immobilie für 160.000 EUR verkaufen.

     

    • Auffassungen
    Tochter
     Finanzgericht

    Die Tochter erklärte keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil der Erwerb der Immobilie einen nichtsteuerbaren erbrechtlichen Vorgang bzw. eine gemischte Schenkung darstellt.

    Es liegt ein zu versteuerndes privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Ein Hinweis darauf, dass die vorherige Grundstücksübertragung auf die Tochter eine gemischte Schenkung war, konnte nicht erkannt werden.

     

    Entscheidung des FG Düsseldorf

    Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass bei der Grundstücksübertragung von der Mutter an die Tochter kein erbrechtlicher Vorgang mit „Versorgungscharakter“ zu erkennen war. Es lag auch keine gemischte Schenkung von der Mutter an die Tochter vor. Denn eine Schenkung setzt nach § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ist.

     

    Objektiver und subjektiver Tatbestand einer Schenkung?

    Um eine Schenkung zu bejahen, müsste ein objektiver und ein subjektiver Tatbestand erfüllt sein. Hierzu führt das Gericht Folgendes aus:

     

    • Objektiver Tatbestand: Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein objektiver Tatbestand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des Schenkers den Wert etwaig versprochener Gegenleistungen überwiegt. Hierfür reicht eine bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus.
    • Subjektiver Tatbestand: Der subjektive Tatbestand zum Wissen und zur Einigung in Bezug auf die Unentgeltlichkeit einer Schenkung setzt nicht voraus, dass bei einer gemischten Schenkung der unentgeltliche Charakter überwiegt.

     

    Die Richter konnten zumindest nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für den subjektiven Tatbestand erfüllt wurden. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass Tochter und Mutter um den tatsächlich höheren Wert der übertragenen Immobilie wussten und im Hinblick auf die Wertdifferenz eine Schenkung wollten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Insbesondere, wenn vermieteter Grundbesitz übertragen wird, sollte im Notarvertrag klar geregelt werden, ob es sich um eine Schenkung oder um eine gemischte Schenkung handeln soll. Nur so kann die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verhindert werden. Zur Zulassung der Revision hat sich das FG zutreffend nicht geäußert, weil letztlich Tatsachen und keine Rechtsfragen streitig waren.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 613 | ID 50477559