· Fachbeitrag · Auch für Gebrauchtwagen
Turboabschreibung für E-Fahrzeuge
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge kann bei Anschaffung ab dem 1.7.2025 eine arithmetisch-degressive Abschreibung gewählt werden. Die Abschreibung beträgt im Erstjahr 75 % (§ 7 Abs. 2a EStG i. d. F. des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland). In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass diese Turboabschreibung für „neu angeschaffte“ rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Betriebsvermögens gelten soll. |
Hier stellte sich in der Praxis die Frage, ob mit „neu“ fabrikneu gemeint ist, oder ob auch gebraucht gekaufte E-Fahrzeuge i. S. v. § 7 Abs. 2a EStG begünstigt sind. Erfreuliche Antwort: Auch für gebrauchte E-Fahrzeuge kann diese neue Abschreibungsmethode in Anspruch genommen werden. Diese Antwort kann dem Aufsatz eines Referatsleiters des BMF entnommen werden, der darauf hinweist, dass im Zuge der parlamentarischen Beratungen klargestellt wurde, dass diese Neuregelung auch auf Gebrauchtfahrzeuge Anwendung findet.
PRAXISTIPP | Eine kleine Unsicherheit bleibt aber noch bestehen. Bedeutet „neu“, dass es diese neue Turboabschreibung nicht gibt, wenn ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug ab dem 1.7.2025 vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen eingelegt wird. Eine Frage, zu der sich das BMF zur Schaffung von Rechtssicherheit zeitnah äußern sollte. |