Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anschaffungsnahe Herstellungskosten

    BFH-NV-Beschluss über Einzelfall hinaus anwendbar

    Der BFH hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2020 klargestellt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) nach dem Gesetzeswortlaut nur für solche Aufwendungen gilt, die „nach“ der Anschaffung einer Immobilie getragen werden (BFH/NV 2020, 870 bis 871).

     

    Hat der Immobilieneigentümer „vor“ Anschaffung bereits Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie getragen, sind nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien ertragsteuerlich Anschaffungs-, Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.

     

    Da der Beschluss des BFH nicht veröffentlich wurde, stellte sich in der Praxis die Frage, ob es über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Antwort einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene: Es bestehen nach der Rechtslage keine Bedenken, den NV-Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 11 / 2025 | Seite 824 | ID 50583523

    Beitrag anhören