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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Zur Höhe der Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

    Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt daher keine dauerhafte Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht.

     

    Sachverhalt

    Streitig war vor dem FG Niedersachsen, ob Fahrtkosten, die im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses entstanden sind, mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) oder mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (Auswärtstätigkeit) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

     

    Entscheidung

    Das FG gab dem Kläger Recht. Im Fall der wirtschaftlichen Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Arbeitsverhältnis allein zwischen dem Verleiher (X) und dem Arbeitnehmer. Der Entleiher (Y) nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erfüllt die korrespondierenden Fürsorgepflichten. Entsprechend ist der Verleiher lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber i. S. d. § 38 EStG.