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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Hafen Hamburg entspricht einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet

    | Für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird, stellt das Hamburger Hafengebiet dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet dar, sodass Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. |

     

    Hintergrund

    Auch wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG hat, er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, gilt die Regelung über die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets gelten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 1 und 2 entsprechend, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten oder die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (das Hamburger Hafengebiet) typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen.

     

    Entscheidung

    Bei dem Hamburger Hafen handelt es sich auch um ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Dass es sich bei dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, ist nicht erforderlich. Auch der Umstand, dass der Hamburger Hafen mit einer Gesamtfläche von 7.200 ha größer ist als das Gebiet vieler Städte, steht seiner Einordnung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet nicht entgegen. Denn eine flächenmäßige Begrenzung des weiträumigen Tätigkeitsgebiets ergibt sich weder aus dem Gesetz noch wird sie von der Rechtsprechung, der Verwaltung oder in der Literatur vertreten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47444423

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