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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

    | Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers ist sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Fahrtkosten eines Gerichtsvollziehers von seinem Wohnort zu seinem Amtssitz (Amtsgericht) als Reisekosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Der Steuerpflichtige machte die Fahrtkosten als Reisekosten geltend mit der Begründung, er erledige sämtliche notwendigen Innendienstarbeiten in seinem genehmigten Büro von zu Hause aus und unterhalte seinen Amtssitz bei Gericht lediglich aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 30 Gerichtsvollzieherordnung ‒ GVO), sodass er dort über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass sich die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen im Streitjahr an seinem Amtssitz in den Dienstgebäuden des Amtsgerichts sowie dem vom Steuerpflichtigen angemieteten Geschäftszimmer (§ 30 GVO) befand.

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