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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Nicht erbrachte Überführungsleistungen führen nicht zu einem geldwerten Vorteil

    | Der Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln. Wird dem Arbeitnehmer ‒ anders als einem fremden Endkunden ‒ tatsächlich keine Überführungsleistung (hier eines Fahrzeugs) erbracht, scheidet insoweit die Annahme eines nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewertenden geldwerten Vorteils aus. So lautet der Leitsatz eines aktuellen BFH-Urteils. |

     

    Steuerliche Behandlung des „Personalrabatts“

    Die steuerliche Regelung zum Personalrabatt nach § 8 Abs. 3 EStG lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

     

    • Als Warenwert bzw. Dienstleistungswert werden 96 % des ortsüblichen Endpreises angenommen. Der Endpreis beinhaltet die Mehrwertsteuer.

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