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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenspiel mit Denkmal-AfA

    Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen. Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die ‒ nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen ‒ nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen Pkw-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den ‒ nicht nach § 7i EStG begünstigten ‒ Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Steuerpflichtige (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornimmt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, in welcher Höhe der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkünfte aus der Vermietung einer im Jahr 1998 erworbenen Eigentumswohnung AfA auf die nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäudekomplex belegenen, im Jahr 2015 hinzuerworbenen Pkw-Tiefgaragenstellplatzes geltend machen kann.

     

    Bemessungsgrundlage der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen.

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