· Fachbeitrag · § 6b EStG
Die § 6b-Rücklage und der formelle Bilanzenzusammenhang
Die eigentliche Sprengkraft der nachfolgend dargestellten BFH-Entscheidung liegt nicht in § 6b EStG selbst, sondern im Verfahrensrecht: Ist der Fehler im Ursprungsjahr bestandskräftig, wandert er nicht „ins Nirwana“, sondern kommt über den formellen Bilanzenzusammenhang im ersten offenen Jahr zurück – inklusive ggf. Gewinnzuschlag. |
Sachverhalt
Eine vermögensverwaltende GmbH veräußerte 2002 ihren gesamten Immobilienbestand und bildete in der Bilanz zum 31.12.2002 eine gewinnmindernde § 6b‑Rücklage. Im Rahmen einer Außenprüfung war u. a. streitig, ob die Geschäftsleitung im Inland oder Ausland lag. Das FA erkannte die Rücklage zunächst an, der KSt‑Bescheid 2002 wurde bestandskräftig. Später nahm das FA an, die Rücklage sei 2002 zu Unrecht gebildet worden (mangels inländischer Betriebsstätte) und löste sie im Streitjahr 2003 nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend auf. Das FG Düsseldorf verneinte die Anwendbarkeit des formellen Bilanzenzusammenhangs auf § 6b‑Rücklagen. Dagegen richtete sich die Revision.
Entscheidung
Der BFH stellte klar, dass eine zu Unrecht gebildete § 6b‑Rücklage einen Bilanzierungsfehler darstelle. Könne der Fehler im Ursprungsjahr aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berichtigt werden, sei der unrichtige Bilanzansatz nach dem formellen Bilanzenzusammenhang grundsätzlich in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz richtigzustellen. Die Grundsätze gelten ausdrücklich auch für § 6b‑Rücklagen; § 6b enthalte keine Spezialregel, die den formellen Bilanzenzusammenhang verdränge. Da das FG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Rücklage 2002 tatsächlich unzulässig war, verwies der BFH den Rechtsstreit zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts zurück an das FG.
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