· Fachbeitrag · § 62 ff. EStG
Voller deutscher Anspruch bei bindender Verneinung britischer Familienleistungen
Verneint der zuständige britische Träger im Koordinierungsverfahren einen Anspruch auf Child Benefit, besteht mangels konkurrierender Familienleistungen keine Anspruchskonkurrenz nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004; der nach § 1 Abs. 3 EStG behandelten Kindergeldberechtigten steht deutsches Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu. Bleibt eine klare Stellungnahme des vermeintlich vorrangigen Trägers aus, verpflichtet Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009 den zuerst befassten Träger zur Leistung. |
Sachverhalt
Im Streitfall erfüllte die Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch in Deutschland. Dieser Anspruch war nicht ganz oder teilweise durch die anzuwendenden Koordinierungsregeln des europäischen Sozialrechts aufgrund vorrangiger Ansprüche auf Familienleistungen in Großbritannien ausgeschlossen. Konkret ging es um den Kindergeldanspruch für ihre in Großbritannien im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, die im streitigen Zeitraum noch minderjährig waren.
Entscheidung
Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Im Streitfall hatte die Antragstellerin im streitigen Zeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sondern wohnte mit ihrer Familie ständig in Großbritannien.
In den Veranlagungszeiträumen 2017, 2018 und 2019 wurde die Antragstellerin nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Das Gesetz macht bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig. Es muss objektiv feststellbar – ggf. anhand weiterer Umstände – sein, dass eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG durchgeführt worden ist. Dies war im Streitfall gegeben. Sie erzielte im streitigen Zeitraum auch steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 49 EStG.
Grundsätzlich gilt, dass § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ohne das Vorliegen inländischer Einkünfte i. S. d. § 49 EStG nicht anwendbar ist. Dabei ist das Monatsprinzip zu beachten. Erzielt insoweit ein im Ausland wohnender Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 49 EStG, so berechtigt dies zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Pachtverhältnis besteht und für die eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt.
Im Streitfall hatte die Antragstellerin entsprechende Vermietungseinkünfte nachgewiesen, sodass ihr im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG grundsätzlich Kindergeld für ihre zwei Kinder zustand.
Der deutsche Anspruch auf Kindergeld ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen oder auf Differenzkindergeld beschränkt. Die europäischen Koordinierungsvorschriften fanden im Streitfall uneingeschränkt Anwendung, da der Streitzeitraum vor Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union lag. Im Übrigen finden die Koordinierungsvorschriften gem. Art. 30, 31 Abs. 1 des am 1.2.2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) auch über den Austritt Großbritanniens hinaus Anwendung. Dabei sind auch Auskunftsersuchen zwischen den jeweils zuständigen Trägern nicht ausgeschlossen. Denn auch im Anwendungsbereich des Austrittsabkommens ist bei der Koordinierung von Sozialleistungen ein Datenaustausch zwischen den Trägern vorgesehen. Zudem nimmt das Vereinigte Königreich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil.
Nach Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 sind unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeldansprüche nach deutschem Recht ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat (konkurrierende) Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Im Streitfall kam als konkurrierender Anspruch zum Kindergeldanspruch für die Kinder der Antragstellerin in Deutschland ein Anspruch auf Child Benefit in Großbritannien in Betracht. Der Anspruch in Deutschland wäre dem britischen Anspruch auf Child Benefit nachrangig.
Im Streitfall hatte der zuständige britische Träger für den Klagezeitraum uneingeschränkt mitgeteilt, dass eine Zahlung von Child Benefit nicht erfolgen werde. Die Entscheidung der ausländischen Behörde über das Bestehen eines Anspruchs auf Familienleistungen nach nationalem Recht hat Bindungswirkung mit der Folge, dass sie ohne weitere Überprüfung bei der Kindergeldfestsetzung und -aufhebung zu berücksichtigen ist. Im Streitfall führte dies dazu, dass keine konkurrierenden Ansprüche bestanden, die der Koordinierung bedurften. Die Antragstellerin hatte für die streitigen Zeiträume Anspruch auf Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften in voller gesetzlicher Höhe.
Fundstelle
- FG Nürnberg 19.11.25, 3 K 255/19, Rev. BFH III R 1/26, iww.de/astw, Abruf-Nr. 256095
- Gleichlautend FG Nürnberg 19.11.25, 3 K 1102/23, Rev. BFH III R 54/25, Abruf-Nr. 256096