· Fachbeitrag · § 70 EStG
Kindergeld im Entsendungsfall
Weist eine A1-Bescheinigung für den entsandten Elternteil die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Entsendestaats nach, unterliegt dieser im Streitzeitraum unionsrechtlich den Vorschriften des Entsendestaats; der deutsche Kindergeldanspruch wird dann nicht durch Beschäftigung, sondern ‒ sofern weitere Auslösetatbestände fehlen ‒ allein durch den Wohnort ausgelöst. |
Hintergrund
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt der Anspruch auf Kindergeld u. a. voraus, dass der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Entscheidung
Diese Voraussetzungen lagen bei dem im Streitzeitraum in Deutschland erwerbstätigen Antragsteller nach Aktenlage vor. Er hatte jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 9 AO im Inland und erfüllte die Identifikationsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG. Der Anspruch des Antragstellers wurde jedoch durch vorrangige Ansprüche für das Kind B in anderen Mitgliedstaaten (im Streitfall: C) ausgeschlossen.
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