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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Freizügigkeitsberechtigung als Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch

    Eine rumänische Staatsangehörige, die mit ihren Kindern (mit ebenfalls rumänischer Staatsangehörigkeit) und ihrem türkischen Ehemann ‒ dem Kindesvater ‒ im Inland wohnt, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nachweislich eine solche Tätigkeit auch nicht sucht, ist nicht freizügigkeitsberechtigt und hat keinen Anspruch auf Kindergeld.

     

    Hintergrund

    Gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht für Kinder i. S. d. § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU bzw. des EWR haben einen Anspruch auf Kindergeld jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG. Ab dem vierten Monat des Aufenthalts haben EU/EWR-Staatsangehörige gem. § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Voraussetzungen aus § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU nicht vorliegen.

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG war zu berücksichtigen, dass die Klägerin Antragstellerin bzgl. der Kindergeldfestsetzung ist, sodass die Anspruchsberechtigung in ihrer Person vorliegen muss. Die Regelung in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG verweist auf das FreizügG/EU, welches die Freizügigkeitsrichtlinie EU umsetzt. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FreizügG/EU enthalten dabei die Modalitäten, unter denen ein Unionsbürger ein Freizügigkeitsrecht in Deutschland innehat.