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  • · Fachbeitrag · § 46 EStG

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung ist nicht immer gegeben

    | Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum 2017 gemäß § 25 Abs. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil die Voraussetzungen der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3a EStG erfüllt sind.

     

    Eine solche Einkommensteuererklärung ist gemäß § 25 Abs. 3 EStG grundsätzlich in eigenhändig unterschriebener Form abzugeben. Diese Verpflichtung hatten die Steuerpflichtigen erfüllt.

     

    Abweichend davon ist die Einkommensteuererklärung jedoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG handelt (§ 25 Abs. 4 Satz 1 EStG).

     

    Der Steuerpflichtige hatte zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtigen (Eheleute) aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG fallen, fehlt es an der ‒ negativ formulierten ‒ weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der BFH stellte heraus, dass es für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung genügt, wenn einer der Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt ist. Dies ist bei den Steuerpflichtigen der Fall. Dass dieses Ergebnis dann nicht gelten soll, wenn zusätzlich der Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

     

    Soweit das FG einen Vorrang des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG gegenüber den anderen Veranlagungstatbeständen annimmt, ist dem nicht zu folgen. Auch wird ein vom Wortlaut abweichender Normzweck jedenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit erkennbar.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar wird, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 EStG einen Normzweck verfolgen soll, der für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung streitet. Zwar führen FA und FG hierfür den Umstand an, dass bei Gewinneinkünften die Gewinnermittlung entweder nach § 5b EStG (Bilanzierung) oder nach § 60 Abs. 4 EStDV (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) elektronisch zu übermitteln ist. Dies ist nach Auffassung des BFH jedoch kein zwingender ‒ und schon gar kein aus der Norm heraus erkennbarer ‒ Grund für eine vom Wortlaut nicht getragene Auslegung. Denn die elektronische Gewinnermittlung mit ihren zahlreichen Kennzahlen bleibt unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Verwaltung (u. a. automatisierter Vergleich mit den Vorjahres-Kennzahlen und dadurch schnelle Erkennung wesentlicher Veränderungen) auch dann sinnvoll, wenn die Einkommensteuererklärung als solche ‒ in die der Gewinn ohnehin nur als auf eine einzige Zahl zusammengefasstes Ergebnis der detaillierten Gewinnermittlung eingetragen wird ‒ in Papierform abgegeben wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47328115

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