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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Wann ist eine später zurückgezahlte Corona-Soforthilfe zu versteuern?

    Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Alternativ ist zu prüfen, ob sie wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann. Das FG Niedersachsen (13.2.24, 12 K 20/24) tendiert zur ersten Lösung, was der BFH (VIII R 4/25) nun überprüfen muss.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. 2020 hatte er die Corona-Soforthilfe erhalten und versteuert. 2023 musste er einen Großteil davon zurückzahlen und wandte sich gegen die Versteuerung im Jahre 2020. Das FG überzeugten die Gründe des Klägers jedoch nicht:

     

    Entscheidung

    • Die Corona-Soforthilfe ist nicht mit einem Darlehen vergleichbar, da im Zeitpunkt der Gewährung der Corona-Soforthilfe ungewiss war, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Rückzahlung erfolgen würde und zudem auch der Zeitpunkt nicht feststand.