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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Steuerpflicht von Corona-Überbrückungshilfen für Selbstständige

    Die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige i. H. v. 1.000 EUR pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 sind ungeachtet ihrer Funktion der Abdeckung der Kosten des privaten Lebensunterhalts aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine Billigkeitsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Form einer Corona-Überbrückungshilfe u. a. für Angehörige der Freien Berufe, die infolge der Coronakrise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, i. H. v. 3.000 EUR als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies bejaht und die Klage abgewiesen. Es entschied, dass es sich bei der in Rede stehenden Corona-Überbrückungshilfe auch insoweit um Betriebseinnahmen handelt, als das Land NRW damit pauschal 1.000 EUR monatlich für Lebenshaltungskosten an den Steuerpflichtigen gezahlt hat.

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