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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Veräußerung privat angeschaffter Wirtschaftsgüter über Internetplattform

    | Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG.

     

    Eine Umsatzsteuersonderprüfung des FA ergab, dass der Steuerpflichtige weitere Umsatzerlöse in den Streitjahren aus ca. 1.500 Verkäufen über die Internetplattform „eBay“ im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt hatte. Insgesamt habe er in den Jahren 2004 bis 2013 2.222 Verkäufe über eBay getätigt. Das FA erließ daraufhin geänderte Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2010 und 2011 und erstmalig entsprechende Bescheide für das Streitjahr 2012.

     

    Der Steuerpflichtige behauptete im Klageverfahren, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten Sammlung, die er in seinem Wohnhaus aufbewahrt habe. Diese Modelleisenbahnen seien nicht zum Zwecke eines späteren Verkaufs erworben worden. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen müssen, um seinen im Jahr 2010 eröffneten Internet-Shop zu finanzieren. Ein aus der Insolvenzmasse der Firma LGB aufgekaufter Warenbestand habe ihm dabei als Grundlage gedient und sei deshalb Betriebsvermögen geworden. Im Rahmen dieser unternehmerischen Tätigkeit habe der Verkauf der Eisenbahnmodelle bzw. -teile einen Anteil von ca. 20 % und die Reparatur, Wartung und der Umbau von Modellen von ca. 80 % gehabt. Die im Internet-Shop angebotenen Modelle habe er in einem Haus in X aufbewahrt. Eine Abgrenzung zu dem Verkauf der Stücke aus der privaten Sammlung ‒ ebenfalls Modelle der Firma LGB ‒ sei zudem aufgrund der Modellunterschiede möglich gewesen.

     

    Das FG wies die Klage ab und ging davon aus, dass auch die Verkäufe über eBay dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen zuzuordnen seien.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht dies jedoch anders und hob im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG aus folgenden Gründen zurück:

     

    • Dem FG Rheinland-Pfalz ist bei seiner Entscheidungsfindung ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen. Weil es auf die Frage der Herkunft der veräußerten Modelleisenbahnen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, hätte es nicht unterstellen dürfen, dass diese Gegenstände aus einer privaten Sammlung des Steuerpflichtigen stammten. Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen.

     

    • Ergeben die Feststellungen im zweiten Rechtsgang, dass die veräußerten Gegenstände ursprünglich aus einer privaten Sammlung des Steuerpflichtigen herrührten, hat das FG weiter zu prüfen, ob diese Gegenstände dennoch in der Folgezeit Teil des Betriebsvermögens geworden sein könnten.

     

    • Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Vorinstanz erneut zu würdigen, ob die Verkaufstätigkeit des Steuerpflichtigen über eBay ‒ für sich betrachtet ‒ möglicherweise als gewerblich anzusehen ist, was allerdings nicht allein aufgrund des langen Veräußerungszeitraums und der zahlreichen Verkäufe angenommen werden könnte.

     

    Für den zweiten Rechtsgang gab der BFH dem FG noch folgende Hinweise:

     

    • Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ermittlung der Tatsachen nach § 76 Abs. 1 FGO wird das FG alle Möglichkeiten und Beweismittel ausschöpfen müssen, um aufzuklären, ob die über eBay verkauften Modelleisenbahnen für die private Sammlung des Steuerpflichtigen angeschafft worden sind. Dabei sind die Beteiligten heranzuziehen. Blieben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufklärung erfolglos, z. B. weil der Steuerpflichtige nicht hinreichend an der Sachaufklärung mitwirkt, wäre zu prüfen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das Beweismaß kann sich dann auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringern. Die Anwendung der Regeln der Feststellungslast kommt lediglich als „ultima ratio“ in Betracht.

     

    • Das FG wird gegebenenfalls zu erwägen haben, dass der Steuerpflichtige (bislang) lediglich behauptet hat, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus seiner Privatsammlung. Bestandslisten oder andere der Aufklärung förderliche Unterlagen hat er trotz des (angeblich) erheblichen Umfangs der Sammlung nicht vorgelegt. Im Übrigen hat er nur behauptet, dass die Modellunterschiede eine Abgrenzung zu den Modelleisenbahnen seines Gewerbebetriebs (Internet-Shop) zuließen. Diesbezüglich könnte es sich anbieten, den Steuerpflichtigen aufzufordern, Verkaufslisten über die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen vorzulegen, um dies konkret prüfen zu können.

     

    • Sollte das FG ‒ unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ‒ zu dem Ergebnis gelangen, dass die Modelleisenbahnen für die private Sammlung des Steuerpflichtigen angeschafft worden waren, hätte es in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese später Teil des Betriebsvermögens des bereits bestehenden Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ geworden sind. Erst wenn das FG annehmen sollte, dass die Modelleisenbahnen für die private Sammlung des Steuerpflichtigen angeschafft und auch später nicht in das Betriebsvermögen des bestehenden Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ eingelegt worden wären, müsste der Frage nachgegangen werden, ob die eBay-Verkaufstätigkeit für sich allein betrachtet als gewerblich anzusehen wäre.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47112279

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