· Fachbeitrag · § 4 EStG
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einer Kapitalgesellschaft bei Unterhaltung eines Flugzeugs ohne Gewinnerzielungsabsicht
Dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen nur solche Ausgaben, die in einem Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen. |
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für Aufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Scheitert die Abziehbarkeit nicht bereits an § 12 Nr. 1 EStG, greift das Abzugsverbot ein.
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