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  • · Fachbeitrag · § 3a EStG

    Keine Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen in Altfällen aus Billigkeitsgründen

    | Die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ( § 3a EStG ) rechtfertigt es nicht, in Altfällen Sanierungsgewinne im Wege des Erlasses steuerfrei zu stellen, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

     

    Hintergrund

    Mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15, BStBl II 17, 393) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der sog. Sanierungserlass, auf den die Steuerpflichtigen im Streitfall ihren Erlassantrag stützten, gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und keine geeignete Grundlage für einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen darstellt.

     

    Entsprechend verstoßen nicht nur der sog. Sanierungserlass und das BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl I 17, 741, Ziff. 1), wonach der Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin anzuwenden sei, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auch der zu dem Urteil des BFH vom 23.8.2017, I R 52/14, BStBl II 2018, 232 am 29.3.2018 ergangene Nichtanwendungserlass (BStBl I 2018, 588, der sich auch auf das inhaltsgleiche Urteil des BFH vom 23.8.17, X R 38/15, BStBl II 2018, 236 bezieht) verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da es der Finanzverwaltung nicht zusteht, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen.

     

    Übergangsregelung

    Inzwischen hat der Gesetzgeber zwar eine Übergangsregelung geschaffen. Denn durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde § 52 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG um einen Satz 3 ergänzt, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen § 3a EStG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden.

     

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen des sog. Sanierungserlasses und des § 3a EStG sowohl in systematischer als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht deutlich unterscheiden.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    § 3a EStG ist eine Steuerbefreiungsvorschrift. Über ihre Anwendung ist bereits im Veranlagungsverfahren zu entscheiden. Soweit sie greift, entsteht die Einkommensteuer erst gar nicht. Dagegen wird über die im sog. Sanierungserlass vorgesehenen Maßnahmen in einem eigenständigen Billigkeitsverfahren entschieden, das ‒ wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind ‒ mit einem Erlass der Steuer nach § 227 AO seinen Abschluss findet. Daher konnte im Streitfall, in dem es um einen Billigkeitserlass ging, kein Antrag auf Anwendung des § 3a EStG gestellt werden.

     

    Ob die Steuerpflichtigen über einen Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG eine Änderung des bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids 2011 erreichen können bzw. ob ein solcher Antrag als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen werden könnte, war nicht Gegenstand des Streitfalls und konnte vom FG daher offengelassen werden.

     

    Das Finanzgericht hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47444421

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