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  • · Fachbeitrag · § 35b EStG

    Keine Steuerermäßigung trotz schuldloser Überschreitung des Begünstigungszeitraums

    § 35b EStG verringert bei Erbfällen eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer innerhalb von fünf Jahren nach einem Erwerb von Todes wegen vorliegt. In diesem Fall wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um einen nach § 35b EStG zu bestimmenden Prozentsatz ermäßigt. Die Einkünfte unterliegen der Erbschaftsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht an.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35b EStG setzt voraus, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

     

    Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Denn zwischen den erzielten Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligungen sowie dem Versterben der Erblasserin in 2010 und dem damit der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb der Beteiligungen von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen war ein Zeitraum von rund sechs Jahren vergangen. Damit wurden die grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einkünfte außerhalb des Begünstigungszeitraums des § 35b EStG erzielt. Sie lagen damit außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Norm.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47848539

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