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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen

    Wird die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob es sich bei der Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage an die Steuerpflichtige um außerordentliche Einkünfte handelt, die nach § 34 Abs. 1 des EStG ermäßigt zu besteuern sind.

     

    Nach § 34 Abs. 1 EStG sind außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

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