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  • · Fachbeitrag · § 33b EStG

    Nachträgliche Berücksichtigung von Pflegepauschbeträgen

    Bescheide über die Einstufung in einen Pflegegrad sind als Grundlagenbescheide anzusehen und können daher auch nachträglich gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Berücksichtigung von Pflegepauschbeträgen führen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Möglichkeit der nachträglichen Berücksichtigung von Pflegepauschbeträgen bei der Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 2021 und 2022 (Streitjahre). Die Ehefrau hat seit Juli 2013 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 (ohne Merkzeichen), den die Steuerpflichtigen (Eheleute) in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre zwecks Geltendmachung eines Behindertenpauschbetrags auch angaben.

     

    Bereits mit Schreiben vom 29.11.2016 wurde der Ehefrau zudem ab dem 1.1.2017 ein Pflegegrad der Stufe 2 attestiert. Der Mutter des Ehemanns, die unter derselben Anschrift wie die Eheleute lebt, wurde mit Schreiben vom 13.10.2021 ein Pflegegrad der Stufe 4 ab dem 1.9.2021 bescheinigt. Außergewöhnliche Belastungen (agB) mit Bezug zur Pflegebedürftigkeit der Ehefrau bzw. ihrer Schwiegermutter oder Pflegepauschbeträge machten die Steuerpflichtigen in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre nicht geltend.