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  • · Nachricht · § 33b EStG

    Kein Pflegepauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer

    | Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i. S. d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG erwächst. |

     

    Hintergrund

    Ein Steuerpflichtiger kann nach § 33b Abs. 6 EStG wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pflegepauschbetrag i. H. v. 924 EUR im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Hilflos im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrags ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG).

     

    Einnahmen i. S. d. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG sind grundsätzlich sämtliche der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen, sei es als Pflegevergütung, sei es als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist seit 2013 zum Betreuer der A und seit 2015 auch ihres Sohnes H bestellt. Beide Betreuten wohnen seit 2012 in unterschiedlichen Pflegeheimen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der behinderte Sohn (Grad der Behinderung von 100; Merkmal „H“) noch im Haushalt seiner Mutter gelebt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige „steuerfreie Aufwandentschädigungen bzw. Einnahmen“ als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 EUR und machte Pflege-Pauschbeträge nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von jeweils 924 EUR für beide Betreuten geltend. Das FA lehnte den Ansatz der Pauschbeträge ab.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des BFH ist der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nicht zu gewähren.

     

    Begründung

    Im Streitfall war die dem Steuerpflichtigen gewährte Aufwandsentschädigung keine Einnahme i. S. der Norm, da sie nicht für die Pflege, sondern für die Betreuung geleistet wurde.

     

    „Pflege“ besteht in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf. Verrichtungen in diesem Sinne sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI solche im Bereich der Körperpflege, im Bereich der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

     

    „Betreuung“ i. S. der §§ 1896 ff. BGB ist nicht tatsächliche Hilfe, sondern Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Maßnahmen, die diese vom Gesetz zugewiesene rechtliche Interessenwahrnehmung überschreiten, gehören nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers. Dieser hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise tatsächliche Hilfen lediglich zu organisieren. Der Bereich der Gesundheitssorge umfasst danach z. B. die Einleitung ärztlicher Maßnahmen und die Erteilung von Zustimmungen, nicht jedoch die tatsächliche Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, sondern allenfalls deren Organisation. Insoweit gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Der ehrenamtliche Betreuer kann jedoch entweder Aufwendungsersatz i. S. d. § 1835 BGB oder alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB verlangen (§ 1908i Abs. 1 BGB).

     

    Im Streitfall stand die Betreuervergütung der Geltendmachung des Pflegepauschbetrags daher nicht entgegen. Gleichwohl konnte dieser nicht gewährt werden. Die Gewährung des Pflegepauschbetrags setzt nämlich eine Zwangsläufigkeit voraus. Diese liegt aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen vor, wenn diese Gründe von außen so auf die Entscheidung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er sich ihnen nicht entziehen kann.

     

    Der Steuerpflichtige war zunächst weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen verpflichtet, die pflegerischen Maßnahmen gegenüber dem Pflegebedürftigen zu erbringen. Insbesondere ergibt sich eine rechtliche Verpflichtung nicht aus seiner Stellung als Betreuer. Zwar hat der Betreuer den Betreuten im Rahmen des ihm rechtlich übertragenen Aufgabenkreises in dem hierfür erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Betreuung und Pflege unterscheiden sich jedoch grundlegend. Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen als Betreuer bestand demnach nicht.

     

    Der Steuerpflichtige war auch aus sittlichen Gründen nicht zur Erbringung der Pflegeleistungen verpflichtet. Im Anwendungsbereich des § 33b Abs. 6 EStG stellt der BFH zwar geringere Anforderungen an eine sittliche Verpflichtung als bei § 33 Abs. 2 EStG. Für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags erkennt er eine sittliche Verpflichtung zur Pflege bereits unter der Voraussetzung an, dass eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der gepflegten Person besteht. Eine solche war im Streitfall für den BFH jedoch nicht erkennbar.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299937

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