· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms als außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms können jedenfalls im Jahr 2023 nur unter vorheriger Vorlage eines vor der Behandlung erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. |
Sachverhalt
Streitig war die Anerkennung von Aufwendungen für sog. Immunadsorptionen und Toxopheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms als außergewöhnliche Belastungen.
Der Steuerpflichtige leidet spätestens seit 2022 nach einer COVID-Schutzimpfung u. a. unter einem Post-Vac-Syndrom, einer subjektiven Sehstörung sowie einer myalgischen Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue Syndrom (ME/CFS). Seit 2022 ist er dauerhaft berufsunfähig.
In seiner Einkommensteuererklärung 2023 machte der Steuerpflichtige u. a. Aufwendungen für Blutwäschen als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend, die das FA jedoch nicht anerkannte.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die nachfolgend eingelegte Klage ab.
Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStDV). Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV) erforderlich.
Maßgeblich abzustellen ist auf die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen. Hierunter fallen Behandlungsmethoden, die die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) nicht befürwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen Praxis nicht bewährt haben und über ihre generelle Wirksamkeit und/oder Zweckmäßigkeit nennenswert Streit besteht, sie folglich nicht auf einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gründen.
Demgegenüber ist von einem solchen Konsens schon dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht. Dazu zählen etwa die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und ebenso die von führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den – nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten – Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt. Die Anforderungen an die vorgenannten Handlungsempfehlungen dürfen zudem nicht überspannt werden. Denn das formalisierte Nachweisverlangen soll sich nur auf Aufwendungen für Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelmäßig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf.
Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass ein Abzug der Aufwendungen für die in Anspruch genommenen Immunadsorptionen und Toxopheresen als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht kam. Denn der Abzug als außergewöhnliche Belastungen setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Behandlungen im Jahr 2023 eine wissenschaftliche Nichtanerkennung der angewandten Behandlungsmethoden – die Immunadsorptionen und Toxopheresen – nicht festgestellt werden kann oder – bei fehlender wissenschaftlicher Anerkennung – ein vor Beginn der Behandlungen ausgestelltes Gutachten eines Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorlag. Beide Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Denn bei den vom Steuerpflichtigen im Streitjahr in Anspruch genommenen Immunadsorptionen und Toxopheresen handelte es sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Behandlungen um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV, deren medizinische Indikation eines formellen Nachweises durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse bedurfte.
Beachten Sie — Das FG hat die Revision zugelassen, da es bislang ungeklärt ist, welche Anforderungen an das Fehlen der wissenschaftlichen Nichtanerkennung i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV zu stellen sind, wenn es sich um Behandlungsmethoden handelt, die sich in der Erforschung befinden. Bei sich in der Erforschung befindlichen Behandlungsmethoden hat sich ein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens – wie ihn die Rechtsprechung des BFH fordert – gemeinhin noch nicht herausgebildet, sodass eine positive Handlungsempfehlung von Fachgremien nicht erwartet werden kann. Zur Fortbildung des Rechts ist deshalb zu klären, ob von einer fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode solange nicht ausgegangen werden kann, als sie – wie im Streitfall – mit Unterstützung oder unter Zustimmung entsprechender Fachgesellschaften erforscht werden soll.
Fundstelle
- FG Niedersachsen 4.3.26, 9 K 54/25, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 000000