· Fachbeitrag · § 33 EStG
Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen zu 94 % an einer GmbH beteiligten Steuerpflichtigen, zu dessen Haushalt ein schwerstbehindertes Kind gehörte. Die GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich zwei frei stehende Gebäude befinden. Zunächst wurde ein Gebäude an den Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken vermietet. Die GmbH ließ auf eigene Kosten einen Verbindungsbau zwischen den beiden Häusern errichten und nahm zahlreiche, auf die Behinderung des Kindes abgestellte Umbauten vor. Nachfolgend wurden beide Gebäude von dem Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt.
Im Revisionsverfahren war streitig, ob die sich durch den Ansatz einer (vor dem Hintergrund der seitens der GmbH vorgenommenen Umbaukosten) zu niedrig angesetzten Miete ausgelöste verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Steuerpflichtigen zu einer nach § 33 EStG abziehbaren außergewöhnlichen Belastung führen kann. Der BFH hat dies bestätigt, soweit die Umbaumaßnahmen behinderungsbedingt erfolgten.
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