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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug der vom anderen Ehegatten geschuldeten Miete im Wege des Drittaufwands

    Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst Vertragspartner zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands als Werbungskosten abziehen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall nutzte die Ehefrau am Beschäftigungsort zusammen mit der gemeinsamen Tochter eine Wohnung im Rahmen einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Alleiniger Mieter war allerdings der Ehemann. Die vom Ehemann getragenen Mietaufwendungen machte die Ehefrau im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG als Werbungskosten geltend.

     

    Entscheidung

    Der BFH lehnte dies ab. Denn aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen ‒ wie im Streitfall die Kosten der Unterkunft ‒ persönlich tragen muss. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Auch für Ehegatten gelten hier keine Ausnahmen.