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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Keine (Pflicht-)Veranlagung bei verspäteter Günstigerprüfung

    Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

     

    Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hemmt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO zusammen mit der Steuererklärung beantragt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen, Rechtsnachfolger der 2018 verstorbenen Erblasserin, reichten am 30.12.2020 Steuererklärungen für 2014 und 2015 ein. Sie deklarierten dabei Einkünfte aus Arbeit und Kapital. Für 2015 wurden auch ausländische Kapitalerträge angegeben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Für beide Jahre wurde die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt.