· Fachbeitrag · § 32d EStG
Keine (Pflicht-)Veranlagung bei verspäteter Günstigerprüfung
Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen. |
Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hemmt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO zusammen mit der Steuererklärung beantragt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen, Rechtsnachfolger der 2018 verstorbenen Erblasserin, reichten am 30.12.2020 Steuererklärungen für 2014 und 2015 ein. Sie deklarierten dabei Einkünfte aus Arbeit und Kapital. Für 2015 wurden auch ausländische Kapitalerträge angegeben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Für beide Jahre wurde die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig