· Fachbeitrag · § 32b EStG
Progressionsvorbehalt bei Antragsveranlagung eines beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländers
Bei einer in den Niederlanden ansässigen Person, die im Inland aufgrund eines Antrags mit ihren beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG veranlagt wird, ist auf die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG anzuwenden. |
Hintergrund
Hat ein mit seinen Einkünften nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG Anwendung findet, bei der Besteuerung außer Ansatz bleibende Einkünfte/Bezüge, die einem der abschließend in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Tatbestände unterfallen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden (sog. Progressionsvorbehalt).
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige aus seiner Tätigkeit als Pilot unstreitig nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG im Inland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt.
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