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  • · Fachbeitrag · § 32b EStG

    Anwendungsbereich der Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

    Die in § 32b Abs. 1 S. 2 EStG geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gelten nur für diejenigen Einkünfte, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

     

    Der Steuerpflichtige ist deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 2018 (Streitjahr) erzielte er aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und unterhielt im Inland eine Wohnung.